Dienstag, 7. Dezember 2010

Einlagensicherung gefährdet?

Die Süddeutsche meldet unter der knackigen Überschrift in der Rubrik "Rechte der Sparer" "Dann ist das Geld halt weg":

"Einlagensicherungsfonds ist ein kompliziertes Wort, suggeriert aber, das angesparte Geld der Kunden sei in jedem Fall sicher. Doch das ist ein Irrtum: Ein Gerichtsurteil kappt die Rechte der Sparer bei einer Bankenpleite.."

Um es gleich vorweg zu nehmen, wer schon das Wort "Einlagensicherungsfonds" kompliziert findet, sollte vielleicht besser nicht zum Thema schreiben. Aber der Autor macht es spannend:

"Bankkunden sind bei Pleiten ihres Instituts künftig stärker dem Gutdünken des Bundesverbands deutscher Banken (BdB) ausgesetzt. Sie haben auch juristisch wenig Chancen, dagegen vorzugehen. Dies zumindest ist die Folge des aktuellen Landgerichtsurteils. Es handelt sich um das erste veröffentlichte Urteil, das sich mit Entschädigungsansprüchen gegenüber dem BdB auseinandersetzt (Aktenzeichen: 10 O 360/09)."

Das besagte Urteil ist vom 15.06.2010 und ist hier zu finden:

http://bit.ly/iiaRFl

Stutzig gemacht hat mich diese Passage des wackeren SZ-Kleinsparer-Anwaltes:

"In dem Rechtsstreit forderte eine Filmfondsgesellschaft vergeblich Entschädigung für die ausgebliebene Lizenzzahlung des Bankhauses Lehman Brothers, das 2008 im Zuge der Finanzkrise zahlungsunfähig wurde."

Wie im Urteil, das der SZ-Journalist vermutlich nicht gelesen hat (er wird ja auch nur für`s Schreiben bezahlt) genau dargelegt wird, geht es um eine Teil-Zahlung aus einem Filmvermarktungsvertrag, die Lehman am 22.12.08 hätte bezahlen müssen. Am 28.10.08 hatte das BAFIN Lehman aber bereits für zahlungsunfähig erklärt. Ich bin kein Jurist, aber ich bin mir recht sicher, daß der Entschädigungsfonds der Banken hätte zahlen müssen, wenn Lehman das Geld z.B. bereits auf das Konto des Filmfonds eingezahlt hätte, es also bereits eine Sichteinlage gewesen wäre (dann hätte höchstens noch ein Konkursverwalter Anspruch darauf erheben können, wenn es an der Rechtsgrundlage für die Überweisung gemangelt hätte).

Jedenfalls würde ich aus dem Fall nicht ableiten, daß "Bankkunden bei Pleiten ihres Instituts künftig stärker dem Gutdünken des Bundesverbands deutscher Banken (BdB) ausgesetzt" seien und ich glaube, ich bin bislang nicht als Lobbyist der privaten Bankenlandschaft aufgefallen. Im Gegenteil. Ich finde "Privatbank" ist heutzutage in unserem Bailout-Zombie-Staatskapitalismus so ein Oxymoron, daß man "Privatbanken" auch gleich alle verstaatlichen kann, damit sich wenigstens deren Vorstände nicht bereichern können.

Aus dem Urteil:

50a. Die Voraussetzungen, unter denen eine Zahlung aus dem Einlagensicherungsfonds erfolgen kann, sind in § 6 SEF geregelt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei vorliegend die in § 6 Nr. 1 erster Spiegelstrich SEF normierte Voraussetzung. Unter den Einlagensicherungsfonds fallen danach Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-Kreditinstituten (insbesondere Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Stellen), die in der Bilanzposition “Verbindlichkeiten gegenüber Kunden” auszuweisen sind. In der Fußnote 1 zu § 6 SEF findet sich eine Konkretisierung dazu, was unter “Verbindlichkeiten gegenüber Kunden” zu verstehen ist. Dort heißt es:

51“In dieser Position sind im Wesentlichen enthalten Sichteinlagen, Termineinlagen, Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe.”

52Zwar ist der Aufzählung in der Fußnote kein abschließender Charakter beizumessen werden, wie bereits aus der dort verwendeten Formulierung “im Wesentlichen” geschlossen werden kann. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass Leistungen aus dem Einlagensicherungsfonds nur für Verbindlichkeiten gegenüber Kunden gewährt werden können, welche mit den in der Fußnote aufgezählten Einlagen vergleichbar sind. Es müsste demzufolge eine Vergleichbarkeit gegeben sein zwischen den in der Fußnote 1 zu § 6 SEF genannten Einlagen und der zwischen der Klägerin und der LBBGG vereinbarten Schuldübernahme. Dies ist jedoch nicht der Fall.

53Denn letztlich ist der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin, trotz der vorgenommenen Änderung der Zahlungsverpflichtung, weiterhin auf die Zahlung der ursprünglich von dem Filmeverwerter geschuldeten Lizenzgebühren gerichtet. Schließlich vereinbarten die Klägerin und die LBBAG in § 5.1 des Eigenkapital-Schuldübernahmevertrags (Anlage K 19) ausdrücklich, dass es sich lediglich um eine Änderung der übernommenen Zahlungsverpflichtung (und gerade nicht um die Neubegründung einer selbständigen Verbindlichkeit) handeln sollte. Ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren ist jedoch in jedem Fall nicht mit den in der Fußnote 1 zu § 6 SEF angegebenen Einlagen vergleichbar. Dies führt dazu, dass es sich auch nicht um eine “Verbindlichkeit gegenüber Kunden” im Sinne dieser Regelung handelt.

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