Wir hatten gestern den SPIEGEL-Online-Artikel aufgegriffen, in dem behauptet wurde, man könne Silber-Philharmoniker über die deutsch-österreichische Grenze "schmuggeln", ohne diese deklarieren zu müssen, da der Nennwert pro Münze nur € 1,50 betrage (im Gegensatz zum Marktwert von etwa € 13). Damit bliebe man selbst mit 6.000 Münzen unter der Grenze von € 10.000, die man deklarieren muß. Zugegeben, die Geschichte klingt retrospektiv zu schön um wahr zu sein und ich hatte mich gewundert, daß sowas im Land des Rechtsprinzips "Im Zweifel für den Staat" möglich sein könnte. Aber wenn der SPIEGEL sowas schreibt...
Nun stellt sich heraus, daß die Nachricht eine groteske Ente gewesen sein dürfte, die kein gutes Licht auf die Recherchefähigkeit des SPIEGEL wirft (und auf mich, der ihm immer noch meint glauben zu dürfen...). Ein Telefonat mit einer ausgesprochen freundlichen Dame der Hotline des Zolls, die übrigens in Dresden ansässig ist, führte zwar nicht zu einer endgültigen Klärung, allerdings wird mit einer Pressemitteilung des Zolls gerechnet. Der Zoll scheint sich noch keine Gedanken über die Frage gemacht zu haben, ob eine Silbermünze, die in einem EU-Land gesetzliches Zahlungsmittel ist, ebenso zu behandeln ist wie ein kleiner Silber-Kerzenständer. Aber es gilt wohl, wie gesagt: im Zweifel für den Steuerstaat.
Die Problematik wird hier angerissen:
Was versteht man unter Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln, die auf Verlangen angezeigt werden müssen?
Anzeigepflichtig ist Bargeld in Form von Banknoten und Münzen, auch in ausländischen Währungen, soweit es gesetzliches Zahlungsmittel ist (z.B. Schweizer Franken). Dem Bargeld gleichgestellte anzeigepflichtige Zahlungsmittel sind Wertpapiere (z.B. Aktien, Schuldverschreibungen, Schecks, Zahlungsanweisungen, Wechsel und fällige Zinsscheine), Edelmetalle und Edelsteine.
Anzeigepflichtig ist Bargeld in Form von Banknoten und Münzen, auch in ausländischen Währungen, soweit es gesetzliches Zahlungsmittel ist (z.B. Schweizer Franken). Dem Bargeld gleichgestellte anzeigepflichtige Zahlungsmittel sind Wertpapiere (z.B. Aktien, Schuldverschreibungen, Schecks, Zahlungsanweisungen, Wechsel und fällige Zinsscheine), Edelmetalle und Edelsteine.
Wie erfolgt die Berechnung des Schwellenwertes?
Bargeld in ausländischen Währungen wird zum jeweils gültigen Geldkurs in Euro umgerechnet. Bei gleichgestellten Zahlungsmitteln ist der aktuelle Wert (z.B. bei Gold der Börsenwert und Aktien der aktuelle Rücknahmekurs) zugrunde zu legen. Müssen die Beträge in Euro umgerechnet werden, wird der vorgenannte Geldkurs zugrunde gelegt.
Bargeld in ausländischen Währungen wird zum jeweils gültigen Geldkurs in Euro umgerechnet. Bei gleichgestellten Zahlungsmitteln ist der aktuelle Wert (z.B. bei Gold der Börsenwert und Aktien der aktuelle Rücknahmekurs) zugrunde zu legen. Müssen die Beträge in Euro umgerechnet werden, wird der vorgenannte Geldkurs zugrunde gelegt.
Wir gehen daher davon aus, daß für den Zoll sehr wohl der Markt- und nicht der Nennwert relevant ist (ähnlich wie bei einer Aktie). Auch MMNEWS verurteilt die Presseberichte scharf:
1 Kommentar:
Viel interessanter fände ich ja die Möglichkeit, Gehälter in Philharmonikern nach Nennwert auszuzahlen. Diesbezüglich hab ich heute meinem Steuerberater eine email geschrieben, mal sehen, was er dazu sagt.
Aber vermutlich hast du mit der Aussage "im Zweifelsfall für den Steuerstaat" leider recht.
Kommentar veröffentlichen