a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.
So steht es im Artikel 47 des Schweizerischen Bankengesetzes.
Heute hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die sofortige Übergabe von UBS-Kundendaten an US-Behörden angeordnet.
Damit hat die FINMA vorsätzlich gegen das Schweizerische Bankkundengeheimnis verstossen (siehe oben).
Die Verletzung des Bankkundengeheimnises gilt in der Schweiz als Straftat (=>Offizialdelikt).
Schweizer Polizei, Staatsanwaltschaft oder die richterlichen Behörden sind bei Kenntnis eines Offizialdeliktes zur Eröffnung der Strafverfolgung verpflichtet.
Die FINMA ist dem Schweizer Bundesrat unterstellt:
Diese Damen und Herren haben heute anscheinend eine Straftat begangen. Staatsanwaltschaft Bern, übernehmen Sie! Ein begründeter Anfangsverdacht sollte angesichts der allgemeinen Berichterstattung wohl vorliegen.
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