Aus dem aktuellen Marktkommentar von Konrad Hummler, libertärer Privatbankier aus der Schweiz:
"Um einigermassen nachvollziehen zu können, weshalb die Erbschaftssteuer eines ausländischen Staates für Dritte zu einem ernsthaften Problem werden kann, setzt man am besten bei einem grundlegenden Unterschied zwischen dem kontinentalen und dem angelsächsischen Erbrecht an. Auf dem Kontinent herrscht die Vorstellung vor, dass die natürlichen Nachkommen die logischen Destinatäre für hinterlassene Vermögenswerte eines Verstorbenen darstellen. Das kontinentale Erbrecht kennt deshalb die Pflichtteile für nahe Verwandte, und wegen dieser Pflichtteile ist es auch unproblematisch, wo eine allfällige Besteuerung der Erbschaft anzuknüpfen hat: nämlich bei diesen logischen Erben. Im angelsächsischen Recht sieht die Sachlage anders aus. Es kennt keine Pflichtteile, und in der Konsequenz knüpft denn die amerikanische Erbschaftssteuer beim „Estate“ an, das heisst konkret bei den physisch vorhandenen Sachen wie Liegenschaften, Fahrhabe und bei den Wertschriften, für die unabhängig vom letzten Domizil oder vom steuerlich relevanten Lebensmittelpunkt des Verstorbenen eine Steuerpflicht besteht, falls es sich um US-Wertschriften handelt. Unter US-Wertschrift wird im wesentlichen ein in den Vereinigten Staaten emittierter Titel verstanden, also Aktien von amerikanischen Unternehmungen wie Apple, General Electric und Pfizer, US-Fonds, Obligationen von amerikanischen Schuldnern, darunter insbesondere auch Treasury Bills. Das amerikanische Erbschaftssteuerrecht nennt explizit den „US-Citizen“ (also insbesondere auch US-Bürger mit Wohnsitz im Ausland) als auch den „Non-Resident-Alien“. Darunter ist ein Ausländer ohne festen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten zuverstehen, was nichts anderes bedeuten kann als sämtliche Nichtamerikaner, die über US-Wertschriften verfügen."
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